Dieses Dokument soll nur zur groben Information dienen es stellt keine Rechtsberatung dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen.
Wer in der Schweiz ein Werk erschafft und dieses die Schöpfungshöhe erreicht, so wird dieses Werk durch verschiedene Schweizer Gesetzte geschützt. Insbesondere sind dies folgende Gesetzte, die dem Urheber ein Recht an seinem Werk ermöglichen.
Es kann gesagt werden, dass ohne ausdrückliche Erklärung vom Urheber, dem Übertrag des Nutzungsrechts oder einer Lizenzierung die Rechte an einem Werk immer diesem gehören. Der Schutz des Urheberrechtes gilt vom Moment der Schöpfung an und braucht keiner Registrierung. Dieses Recht erstreckt sich auch 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus und somit wird das Nutzungsrecht an die Nachkommen des Schöpfers übertragen. Das schweizerische Gesetz sieht nur natürliche Personen (Schöpferprinzip) vor Firmen oder Teams können nicht berücksichtigt werden. In solchen Fällen müssen Nutzungsrechte abgemacht werden. Das so genannte Copyright aus dem angloamerikanischen Raum ist in der Schweiz über das Urheberrechtsgesetz gedeckt.
Grundsätzlich ist nur der Urheber oder allfällige Lizenznehmer berechtigt seine Inhalte zu verbreiten. Anderen Personen machen sich bei einer Veröffentlichung strafbar. Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat jedoch entschieden (Beschluss vom 21.10.2014 – Az. C-348/13), dass es kein Rechtsverstos ist, ein Inhalt öffentlich Wiederzugeben, solange das Publikum (Internetbenutzer) und das technische Verfahren (Internet) das selbe bleibt und die Inhalte ursprünglich schon kostenlos zugänglich waren. Gemäss diesem Beschluss könnten theoretisch also auch grössere Inhaltselemente oder aber Bilder/Texte von anderen Websiten übernommen und publiziert werden. Diese Handhabung ist im Moment jedoch mit äusserster Vorsicht zu geniessen, da es in der Schweiz kein entsprechendes Gesetz gibt.
Im angloamerikanischen Sprachraum ist ein «fair use» – zum Beispiel an Schulen – möglich. Das heisst, dass dort Urheberrechte zum Teil eingeschränkt werden. In deutschsprachigen Ländern spricht man von Schrankenregelungen. Diese sind im Einzelfall zu prüfen, sind meist jedoch nicht so offen gehalten wie bei «fair use».
In der Schweiz ist es möglich, Inhalte von einer anderen Urheberschaft ins eigene Werk zu integrieren. Diese Übernahme wird als Zitat bezeichnet. Für das Zitieren ist weder eine «Wiederverwendungserlaubnis» noch eine sonstige Genehmigung notwendig. Das Zitat muss jedoch im Bezug zum eigenen Inhalt stehen und muss eine Erläuterung oder eine Veranschaulichung der eigenenen Inhalte sein (Zitatzweck). Der Umfang des Zitats muss dem Inhalt des neuen Werkes untergeordnet bleiben und als solches klar erkennbar und bezeichnet sein. Siehe auch: Steiger Legal | Zitatrecht und andere Irrtümer im Urheberrecht.
URG Art. 25 Zitate
¹ Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
² Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Quelle: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Stand: 1. Januar 2017
Grundsätzlich gilt in der Schweiz das Urheberrecht für alle geistigen Schöpfungen. Dazu zählen insbesondere Texte, Bilder und Videos. Auch ist das Trägermedium des Werkes für den Schutz grundsätzlich nicht entscheidend. So ist zum Beispiel ein Foto eines Textes immer noch unter dem Schutz des Urheberrecht des Ursprünglichen Text-Autors und nicht des Fotografen.
Sind Personen auf einem Foto zu sehen (im Vordergrund und klar erkennbar), so wird eine Zustimmungspflicht dieser Person benötigt (Persönlichkeitsschutz). Diese kann auch in nicht schriftlicher Form geschehen. Bei der Berichterstattung von Aktualitäten, darf auch ohne explizite Einwilligung von Personen fotografiert werden (Aktualitätsprivileg). Auch können dann Teile von urheberrechtlich geschützten Werken gezeigt werden (zum Beispiel bei einer Ausstellungseröffnung).
In der Schweiz ist die Panoramafreiheit gegeben (Art. 27 Abs. 1 URG). Somit darf ein auf öffentlichem Grund (unabhänig von Eigentumsverhältnissen des Grundes) gemachtes Foto von urheberrechtlich geschützten Werken (Gebäude, Kunst am Bau, ...) veröffentlicht werden. Dies ist jedoch nicht in allen Ländern der EU gewährt. Somit ist bei einer Veröffentlichung im Internet eine gewisse Vorsicht und Abklärung geboten. Siehe auch Panoramafreiheit – Wikipedia.
Art. 27 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
¹ Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.
² Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.
Quelle: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Stand: 1. Januar 2017
Grundsätzlich trägt der Urheber eines geistigen Eigentums die Verantwortung für dessen Produkt. Doch der Urheber ist nicht auch immer der Herausgeber, der Verteiler (Provider) oder aber der Konsument. Alle diese Teilnehmer an einem gewissen Produkt haben Pflichten und Privilegien die im Medienrecht geklärt werden. Detailfragen müssen mit einer rechtskundigen Person geklärt werden, grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass man als Person, die für die Veröffentlichung von Inhalten verantwortlich ist auch dafür rechtlich gemacht wird. Siehe auch wifimaku - Wiki für Online-Marketing.
Für die Beurteilung, ob durch ein Link ein Rechtsverstoss entsteht, unterscheiden die Juristen verschiedene Typen von Links (interne Links, externe Links, Hotlinks, Framing). Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass wenn ein Link auf Inhalte von Drittpersonen führt, kein Rechtsverstoss gegeben ist (Eigengebrauch, Art. 19 URG). Um sicher keine Probleme zu erhalten, ist es jedoch sinnvoll, keine Links zu Websites zu setzen, die geltendes Recht (Urheberrecht, ...) verletzen. Siehe auch: Rolf H. Weber – Zivilrechtliche Haftung im Internet
Seit Frühling 2012 gilt in der Schweiz eine generelle Impressumspflicht für Websites, Apps und sonstige Online-Angebote im «elektronischen Geschäftsverkehr». Dazu zählt also auch Facebook, oder sonstige sozialen Netzwerke. Das heisst, dass auf einem solchen Erzeugnis grundsätzlich der rechtliche Herausgeber angegeben werden muss. Gemäss dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verhält sich illegal, «... wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen ...» (UWG Art. 3, Abs. 1). Somit ist es verpflichtend, dass auf der Website (also nicht über anfragen beim Registrar) vollständige Postanschrift und eine Mail-Adresse verfügbar sind. Siehe auch: Steiger Legal | Impressumspflicht im E-Commerce: Fragen und Antworten
Seit dem 25. Mai 2018 wird im EU-Raum die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umgesetzt. Obwohl diese Verordnung nicht für die Schweiz gilt, empfiehlt es sich, aufgrund der Nähe zur EU, wie auch durch die wirtschaftliche Verfelchtung mit dem Ausland, diese Verordnung im Hinterkopf zu behalten und mit einer rechtskundigen Person zu klären, welche Auswirkungen auf die eigene Website diese hat. Grundsätzlich gilt die Gerichtsbarkeit im jeweiligen Land, in dem das Angebot (Website) zugänglich gemacht wird.
Wichtigte Artikel aud dem Gesetz sind:
Quelle: → Datenschutzsbeauftragte
Insbesondere Art. 5 der EU-Datenschutzgrundverordnung fordert von Betreibern von Websites eine erhöhte Aufmerksamkeit beim Umgang mit persönlichen Daten.
Quelle: → infosec.ch
Im Internet sind viele Dienste, Programme und Inhalte frei zugänglich. Das heisst jedoch nicht, dass diese weiter verwendet werden können. Da viele Leute nicht im Schutz von geistigem Eigentum Ihre Existenz begründen, gibt es diverse Möglichkeiten solche Inhalte unter offene Lizenzen zu stellen, so dass andere User diese auch verwenden können und eventuell auch darauf aufbauen können. Für Werke wie Texte oder Bilder bietet sich hierfür die «Creative Commons»-Lizenz an. Für Software-Code kann zum Beispiel die GPL- oder MIT-Lizenz verwendet werden.
Mit Creative Commons können Urheber von Texten, Fotos, Videos, Musik, ... sehr einfach Lizenzen für die Weiterverwendung ihrer Werke erstellen. Es kann bestimmt werden, unter welchen rechtlichen Bedingungen Werke veröffentlicht und weiter verwendet werden dürfen. Creative Commons kann wie ein Baukasten für Lizenzen betrachtet werden. Mehr infos unter Startseite - Creative Commons
Logo | Abkürzung | Deutsche Erklärung |
---|---|---|
Attribution (BY) | Urheber muss genannt werden (BY) | |
BY + Share Alike (SA) | BY + das neue Werk hat die gleiche Lizenz wie das bestehende Werk (SA) | |
BY + No Derivatives (ND) | BY + keine Bearbeitung des Werkes bei Veröffentlichung (ND) | |
BY + Non Commercial (NC) | BY + Keine kommerzielle Nutzung (NC) | |
BY + NC + SA | NY + NC + SA | |
BY + NC + ND | NY + NC + ND |
Creative commons eignet sich nicht (oder nur sehr eingeschränkt) für Software-Lizenzierung. Hierfür gibt es jedoch andere Lizenzen, die eine frei Nutzung ermöglichen. Wichtig ist es zu prüfen, ob eine freie Lizenz ein so genanntes Copyleft aufweist. Dies bedeutet, dass jeglicher Code, der zum vorhandenen Code hinzugeschrieben wird, automatisch auch unter die Copyleft Lizenz fällt (virale Verbreitung). Dies wäre vorgängig mit Kunden und Programmierer zu prüfen. Viele Software-Produkte für den Browser (JavaScript) stehen unter einer Lizenz ohne Copyleft. Teils werden solche Libraries (Software-Pakete) auch unter einer freien Lizenz mit Copyleft und einer Lizenz ohne Copyleft angeboten (dual-licensing).
Under Gemeinfreiheit versteht man Werke, die keinem Urheberrecht (oder sonstigen Immaterialgüterrechte) unterstehen. Die Gründe dafür können divers sein. Meist sind es jedoch abgelaufene Urheberrechte (alte Werke) oder vom Urheber abgetretene Rechte.
Das versenden von Werbemails, Newslettern oder Spam verstösst in der Schweiz unter umständen gegen das Gesetzt. Insbesondere das Fernmeldegesetz (FMG), das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) haben einen massgeblichen Einfluss, was verboten ist.
Folgende Punkte sollten beachtet werden, wenn jemandem ein Massenmail gesendet wird.
Für Deutschland gibt es eine Website zum automatisierten erstellen einer Anzeige gegen ungewollte «Dickpics».
Das zugänglich machen von pornografischem Material unterliegt in der Schweiz dem Strafgesetzbuch und ist insbesondere im Artikel 197 geregelt. Im Absatz 2 ist ausserdem vermerkt, dass unaufgefordertes anbieten straffällig ist. Dies gilt auch im privaten Kontext und das ungewollten Zusenden von pornografischen Inhalten (auch des eigenen Körpers) ist eine Straftat.
StGB Art. 197 – 4. Pornografie
¹ Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
Quelle: Schweizerisches Strafgesetzbuch Stand am 1. Juli 2020
Mai 2014: Erstellung
September 2015: Erweiterung
März 2017: Erweiterung
Oktober 2019: Überarbeitung
August 2020: Überarbeitung